Steuerberaterin Bettina Olfens
Rundschreiben 2025/2026

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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Mittwoch, 13.05.2026

„Abnehmspritze“ muss auch bei starkem Übergewicht und Hormonstörung nicht von der Krankenkasse bezahlt werden

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) das Medikament Mounjaro (Tirzepatid) außerhalb der Zulassung nicht übernehmen muss (Az. L 16 KR 161/26 B). Es liege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, wenn z. B. übergewichtige Diabetes-II-Patienten das Medikament als Krankenkassenleistung bekommen.

Eine 24-jährige Frau mit Hormonstörung und starkem Übergewicht wollte das Mittel auf Kassenkosten bekommen, nachdem andere Therapien nicht geholfen hatten. Ihre Ärztin empfahl Mounjaro zur Gewichts- und Symptomkontrolle. Die Krankenkasse lehnte ab, weil Mounjaro als Abnehm- bzw. Lifestyle-Medikament gilt und nicht für Hormonstörungen zugelassen ist.

Das Landessozialgericht bestätigte diese Auffassung. Die gesetzlichen Regeln sind abschließend, es gebe keinen Spielraum für eine Einzelfallentscheidung. „Off-Label-Use“ oder Notstandsbehandlung kämen nicht in Betracht, da keine Lebensgefahr bestehe und die Empfehlung der Ärztin allein nicht reichte. Es liege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Der Gesetzgeber dürfe festlegen, was die GKV zahlt und was in die Eigenverantwortung der Versicherten fällt.

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