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Zurück zur ÜbersichtAnrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steht der Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen nicht entgegen
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Zahlungen vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wurden. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist nicht erforderlich (Az. VI R 25/24).
Die Klägerin zahlte ihren Arbeitnehmern freiwillig Urlaubsgeld und Jahresboni, kürzte diese jedoch im Jahr 2020 jeweils um die Hälfte. Gleichzeitig zahlte sie in gleicher Höhe steuerfreie Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG aus, sodass die Arbeitnehmer insgesamt sogar höhere Nettobeträge erhielten als zuvor. Das Finanzamt sah darin eine unzulässige Umwandlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn in steuerfreie Leistungen und verlangte eine Nachversteuerung, da kein echter Bezug zur besonderen Corona-Arbeitssituation erkennbar sei.
Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Auffassung. Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährten Beihilfen und Unterstützungen seien bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 11a EStG). Für die Steuerfreiheit genüge es, wenn die Corona-Sonderzahlung vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werde. Eine konkrete (individuelle) Belastung des begünstigten Arbeitnehmers verlange das Gesetz nicht. Die Corona-Sonderzahlung sei auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden, denn freiwillige Arbeitgeberleistungen (hier Urlaubsgeld und Bonuszahlung) gehörten nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb sei es unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung (hier Corona-Sonderzahlung) auf eine andere freiwillige Zusatzleistung (hier Urlaubsgeld bzw. Bonuszahlung) anrechne bzw. letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführe.
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